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DER SCHUTZ CHRISTLICHER FEIERTAGE

25. März 2018
wird immer wieder in Frage gestellt. Aber das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht machen hier eindeutige Vorgaben, weil es um die ungestörte Religionsausübung für die Bevölkerungsmehrheit geht. Das gilt es wieder offensiver zu vertreten.
DER SCHUTZ CHRISTLICHER FEIERTAGE

 

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   Stephan Eisel

   Christliche Feiertage schützen

Unsere Verfassung schützt den Einzelnen vor religiöser Bevormundung durch den Staat. Aber im Grundgesetz steht neben der Gewährleistung der “Freiheit des Glaubens” gleichrangig auch der Schutz der "ungestörten Religionsausübung”. Das ist der Gehalt vom Staat anerkannter christlicher Feiertage, deren Berechtigung mit Verweis auf die zunehmende Säkularisierung der Gesellschaft immer wieder grundsätzlich in Frage gestellt wird.

Dabei wird gerne verschwiegen, dass in Deutschland ca. 60% der Bevölkerung einer christlichen Kirche angehören. Sechs Prozent bekennen sich zu anderen Religionen, die Mehrheit davon zum Islam. Aber selbst ein Drittel der – allerdings beachtlichen – konfessionslosen Minderheit bezeichnet sich als – meist im christlichen Sinn – religiös. Verschiedene Studien kommen deshalb zum Ergebnis, dass nur etwa ein Viertel der Bevölkerung in Deutschland als a-religiös bezeichnet werden kann.

Weil es sich bei den christlichen Feiertagen um Feiertage für die Mehrheit der Menschen handelt, hat das Grundgesetz diese Feiertage unter den besonderen Schutz des (weltanschaulich neutralen) Staates gestellt. Beim staatlichen Schutz kirchlicher Feiertage geht es also nicht darum, dass – wie es zuletzt von der Piratenpartei formuliert wurde – “der Glaube Einzelner das Leben aller beeinflusst”, sondern um den Grundsatz: “Der Glaube der Mehrheit ist auch von denen zu respektieren, die ihn nicht teilen.”

Grundgesetzlicher Schutzauftrag für christliche Feiertage

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2009 das Berliner Ladenöffnungsgesetz, das alle vier Adventssonntage als verkaufsoffen zulassen wollte, für verfassungswidrig erklärt und in diesem Zusammenhang grundsätzlich ausgeführt: “Die aus den Grundrechten – hier aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG – folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG konkretisiert.”

Artikel 4 des Grundgesetzes legt fest: “(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.” Der durch Artikel 140 des Grundgesetzes ausdrücklich als “Bestandteil dieses Grundgesetzes” übernommene Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung lautet: “Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.” Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte diese “Schutzverpflichtung des Gesetzgebers” mit dem Hinweis: “Danach ist ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten – hier der kirchlichen – Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.”

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insgesamt, nach der sich der Grundrechtsschutz nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen erschöpft. Aus Grundrechten ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen per Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Davon haben die Kirchen mit ihrer Verfassungsklage gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz erfolgreich Gebrauch gemacht.

Die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit lässt sich also nicht auf ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen beschränken, sondern verpflichtet den Staat, Raum für die aktive Ausübung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Wie diese Schutzpflicht konkretisiert wird, obliegt dem Gesetzgeber – in diesem Fall den Ländern.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 übrigens ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung “ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen” ist: “Soweit Art. 139 WRV an den Sonntag und an die staatlich anerkannten religiösen Feiertage in ihrer überkommenen christlichen Bedeutung als arbeitsfreie Ruhetage anknüpft, deckt er sich im lebenspraktischen Ergebnis in seinen Wirkungen weitgehend mit der sozialen Bedeutung der Sonn- und Feiertagsgarantie.”

Staatlich geschützte Feiertagsruhe

Darauf beziehen sich die Sonn- und Feiertagsgesetze – in Hamburg und Berlin als Verordnungen -, die es in allen Bundesländern mit sehr ähnlichem Inhalt gibt. Diese Gesetze erkennen mit der christlichen Bezeichnung gesetzlicher Feiertage auch deren religiöse Bedeutung ausdrücklich an. Das gilt auch für die neuen Bundesländer.

Beispielhaft sei hier das Gesetz in Sachsen-Anhalt zitiert, in dem als “staatlich anerkannte Feiertage” anerkannt sind: “der Neujahrstag, der Tag Heilige Drei Könige (6. Januar), der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Tag Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), der Reformationstag (31. Oktober), der 1. Weihnachtsfeiertag, der 2. Weihnachtsfeiertag.” Drei-König, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, der Reformationstag und Allerheiligen sind dabei jeweils nach konfessioneller Prägung nicht in allen Bundesländern als gesetzliche Feiertage anerkannt. Der Buß- und Bettag wurde 1994 als Kompensation für die Mehrkosten der Pflegeversicherung als arbeitsfreier Tag gestrichen und besteht als gesetzlicher Feiertag nur noch in Sachsen.

Der Schutz der staatlich anerkannten Feiertage wird in allen Bundesländern in gleicher Art gewährleistet. Dazu gehören – um hier beispielhaft das hessische Feiertagsgesetz zu zitieren – das Verbot von Arbeiten, “die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist”. Verboten sind für kirchliche Feiertage – also der 1. Mai und 3. Oktober ausgenommen – mit unterschiedlichen zeitlichen Einschränkungen auch “Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einzelner zur Teilnahme besteht; öffentliche Tanzveranstaltungen; andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt; alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.”

Der Respekt vor diesen Bestimmungen zur Sicherung der ungestörten Religionsausübung sollte eigentlich zum Grundrepertoire der Toleranz in unserer Gesellschaft gehören. Es stimmt bedenklich, dass der Konsens darüber brüchig geworden ist.

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