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BEIM THEMA PATIENTENVERFÜGUNG

17. Juni 2009
halte ich die jetzige Rechtslage für ausreichend und habe deshalb eine gesetzliche Regelung abgelehnt.  Nicht jede denkbare und erst Jahre später eintretende Situation ist vorhersehbar und hinreichend konkret vorab entscheidbar.
BEIM THEMA PATIENTENVERFÜGUNG

 

 

Den folgenden Text können Sie als Bundestagsdrucksache hier ausdrucken.

 

In der Bundestagsdebatte zur Patientenverfügung stelle ich einen Antrag gemeinsam mit den Kollegen Hubert Hüppe, Beatrix Philipp, Dr. Norbert Lammert, Michael Hennrich, Peter Albach, Norbert Barthle, Dr. Wolf Bauer, Renate Blank, Peter Bleser, Klaus Brähmig, Michael Brand, Leo Dautzenberg, Erich G. Fritz, Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Manfred Grund, Jürgen Herrmann, Peter Hintze, Jürgen Klimke, Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Dr. Michael Luther, Maria Michalk, Philipp Mißfelder, Michaela Noll, Sibylle Pfeiffer, Peter Rauen, Johannes Röring, Franz Romer, Hartmut Schauerte, Renate Schmidt (Nürnberg), Uwe Schummer, Jens Spahn, Matthäus Strebl, Klaus-Peter Willsch, Willy Wimmer (Neuss), Werner Wittlich, Jörn Wunderlich

Gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung vermeiden

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Wunsch, für den möglichen Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit best- mögliche Vorsorge für medizinische Behandlungsentscheidungen zu treffen, ist verständlich.

Die grundsätzliche Problematik einer gesetzlichen Patientenverfügung ist, dass nicht jede denkbare und möglicherweise erst Jahre später eintretende Situation vorhersehbar und hinreichend konkret vorab entscheidbar ist. Art und Schwere einer möglichen Erkrankung sowie Begleiterkrankungen, individueller Krank- heitsverlauf, therapeutische Optionen, auch unter dem Aspekt künftigen medi- zinischen Fortschritts, medizinische Prognose, Lebenserwartung, subjektive Le- bensqualität und Lebenseinstellung im jeweils eingetretenen Krankheitsstadium sind nicht vorhersehbar.

Die mehrjährige Debatte im öffentlichen, wissenschaftlichen und parlamentari- schen Raum hat gezeigt, dass eine über die gegenwärtige Rechtslage hinaus- gehende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung weder notwendig noch überzeugend möglich ist. Die Praxis zeigt, dass vorhandene Patientenverfügun- gen schon heute umgesetzt werden, wenn sie die tatsächliche Situation des Patienten wiedergeben und dieser an einer unheilbaren Erkrankung leidet, die zum Tode führt.

Die Anhörung hat ergeben, dass es, unabhängig von der Art einer denkbaren gesetzlichen Regelung, immer Fälle geben wird, in denen das Instrument der Patientenverfügung nicht anwendbar oder seine Bindungskraft strittig sein wird. Nicht zuletzt zeigen die Erfahrungen im Ausland, dass gesetzliche Patientenver- fügungen trotz ihrer Verbindlichkeit kaum in Anspruch genommen werden.

Der gegenwärtige Zustand der Patientenverfügung mit gefestigter Rechtspre- chung hat sich bewährt. Für die Ärzteschaft schaffen die vorliegenden Richt- linien der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung von 2004 sowie die Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der ärztlichen Praxis von 2007 hinreichende Sicherheit für den Umgang mit dem vorab verfügten Patientenwillen.

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