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DIE EINSPURIGKEI DER ADENAUERALLEE

05. April 2024
wie sie die Bonner Grünen durchsetzen wollen, ist politisch höchst umstritten. Dabei wird oft behauptet, es gäbe einen rechtlichen Zwang für eine solche Maßnahme. Gegenüber Stephan Eisel stellte aber auch Stadtbaurat Helmut Wiesner fest, dass es "keinen unmittelbaren rechtlichen Zwang für die Herstellung der Einspurigkeit auf der Adenauerallee" gibt.
DIE EINSPURIGKEI DER ADENAUERALLEE

 

 

 

Den folgenden Text können Sie hier ausdrucken.

 

 

 

Stephan Eisel

Es gibt keinen rechtlichen Zwang
 für eine Einspurigkeit auf der
Adenauerallee

Die Bonner Grünen wollen unbedingt die Einspurigkeit der bisher zweispurigen Adenauerallee (B9) erreichen. Dabei wird der unzutreffende Eindruck erweckt, eine solche Maßnahme sei nach einer notwendigen Kanalsanierung rechtlich zwingend. Diesen Eindruck erwecken auch Vorlagen und Stellungnahmen der Stadtverwaltung.  So heisst es z. B. in der Verwaltungsvorlage 230853 für den Rat vom 9. Mai 2023, „dass nach den geltenden Regelwerken im Zuge der Sanierungsmaßnahmen der bisherige Status quo mit zwei MIV-Spuren nicht wiederhergestellt werden kann.“

Am 22. Mai 2023 sagte Stadtbaurat Helmut Wiesner im Interview mit dem General-Anzeiger, nach der anstehenden Kanalsanierung „muss die Verkehrsfläche nach den geltenden Richtlinien umverteilt werden, weil der Bestandsschutz wegfällt.“ Bis heute ist auch auf der Homepage der Stadt zu lesen, wegen aktueller Regelwerke könne „der Status quo mit zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung nicht wiederhergestellt werden“.

Einer näheren Überprüfung halte solche Aussagen allerdings nicht stand. So räumte auch Stadtbaurat Helmut Wiesner am 22. Mai 2023 auf mehrere Nachfragen in einer Mail an Stephan Eisel ein: „Vor diesem Hintergrund gibt es zwar keinen unmittelbaren rechtlichen Zwang für die Herstellung der Einspurigkeit auf der Adenauerallee. Allerdings ist die richtlinienkonforme Ausführung Maßstab nicht zuletzt einer evtl. juristischen Bewertung, ob eine verkehrssichere Anlage auf der Fahrbahn hergestellt wird oder nicht. – Vor diesem Hintergrund ist letztendlich auch politisch zu entscheiden.„

Zur Einordnung dieser Aussage hier der vollständige der e-mail-Austausch zwischen Eisel und Wiesner:

I.

Am Montag, 22. Mai 2023 08:32 schrieb Dr. Stephan Eisel an Stadtbaurat Helmut Wiesner
Lieber Herr Wiesner,
Mit Interesse habe ich Ihr heutiges GA-Interview gelesen und dazu zwei Fragen:
(Die erste Frage bezog sich auf die Art der Verkehrszählung auf der Adenauerallee)

2) Sie erwähnen „geltende Richtlinien“, die verhindern, dass die Vierspurigkeit der Adenauerallee erhalten werden kann. In der städtischen Pressemitteilung dazu heisst es: „Da gemäß aktueller Regelwerke – die Richtlinien für Stadtstraßen (RASt 06) und Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) – der Status quo mit zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung und Platz für den Radverkehr nicht wiederhergestellt werden kann ...“

Ich habe mir RASt 06 und ERA 2010 durchgesehen und dort nur allgemeine Empfehlungen, aber keine verbindlichen rechtlichen Vorschriften gefunden. Könnten Sie mir die verbindlichen (!) Richtlinien, die von Ihnen auf den Fall Adenauerallee angewandt werden sollen, konkret mitteilen. Es macht ja einen Unterschied, ob etwas rechtlich zwingend vorgeschrieben ist oder Gegenstand politischer vorgeschrieben ist oder Gegenstand politischer Entscheidungen ist. Da Ihrerseits immer nur von „Richtlinien“ die Rede ist, könnte man meinen, dass sie die Empfehlungen in den oben genannten Dokumenten meinen, die haben aber keine verbindlichen Charakter haben, sondern den Kommunen die Entscheidungshoheit überlassen - was bei verbindlichen rechtlichen Vorschriften nicht der Fall wäre. Es wäre schön, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten.

Beste Grüße
Dr. Stephan Eisel

II:

Am Montag, 22.05.2023 um 16:07 antwortete Stadtbaurat Helmut Wiesner an Dr. Stephan Eisel

Sehr geehrter Hr. Dr. Eisel,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dazu kann ich Ihnen folgende Antworten geben:

2. Die „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) und „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA 2010) geben den Rahmen für eine verkehrssichere Planung der verschiedenen Verkehre. Sie werden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in Köln herausgegeben und sind verwaltungsgerichtlich anerkannte, gültige Planungsvorgaben. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ein eingetragener Verein in Köln, stellt die Regelwerke auf, die für den Entwurf und den Bau von Verkehrsanlagen in Nordrhein- Westfalen (und weiten Teilen Deutschlands) bindend sind. Diese geben neben Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und Verwaltungsvorschrift das Verwaltungshandeln vor.

Die FGSV hat im Dezember 2022 mit der sogenannten „E Klima“ ergänzende Anforderungen an die Anwendung von ERA 2010 und RASt 06 formuliert, die aktuell durch Überarbeitung der Richtlinien zugunsten klimafreundlicher Mobilitätsträger berücksichtigt werden. Die ergänzenden Anforderungen verweisen explizit darauf, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der darauf, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Verkehrsteilnehmenden in der Planung von Verkehrsanlagen zu berücksichtigen ist.
Bei Abweichung von diesen Regelwerken würde die Stadt missachten, welche Elemente nach anerkannten Regeln der Technik die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleisten. Damit würde sich die Verwaltung juristisch angreifbar machen, zudem würde bewusst unsichere Infrastruktur geschaffen. Dies kann die Stadtverwaltung nicht verantworten.

Beste Grüße
Helmut Wiesner

III.

Am Montag, 22. Mai 2023 18:50 antwortete Dr. Stephan Eisel an Helmut Wiesner

Sehr geehrter Herr Wiesner,
Vielen Dank für die interessanten Informationen.

Zu 2.) Wenn ich es richtig sehe, beruft sich die Verwaltung auf „ergänzende Anforderungen“ der FGSV vom Dezember 2022, die z. Zt. noch garnicht in ERA2010 und RASt eingeflossen sind. Es gibt also noch keine gültige rechtliche Grundlage oder Empfehlung, sondern die Verwaltung vermutet eine solche. Außerdem gehören zu „klimafreundlichen Mobilitätsträgern“ ja auch die zunehmende Zahl von E- Auto und nicht nur das Fahrrad und schließlich ist das „subjektive Sicherheitsgefühl“ eine Frage der Bewertung. Eine konkrete repräsentative Befragung der Verkehrsteilnehmer auf der Adenauerallee liegt m. W. nicht vor. Schließlich könnte das Problem auch dadurch gelöst werden, dass die Fahrradfahrer generell auf das Rheinufer verwiesen werden. Auch damit würde auf der Adenauerallee keine „bewusst unsichere Infrastruktur geschaffen“, zumal eine solche Infrastruktur auch dort nicht „geschaffen“ würde, denn es gibt ja den keineswegs unsicheren Staus quo.

Vor allem aber bestätigen Ihre Auskünfte, dass es keinen rechtlichen Zwang für die Herstellung der Einspurigkeit auf der Adenauerallee gibt, sondern es sich hier um eine politische Entscheidung mit bekanntermaßen unterschiedlichen Bewertungen geht. Sonst dürfte/müsste der Rat ja nicht entscheiden.

Es wäre hilfreich, wenn auch die Verwaltung deutlicher drauf hinweisen würden, dass neben den Bewertungen der Verwaltung auch andere Bewertungen möglich sind. Das möge dann der Rat entscheiden, aber einen rechtlichen Zwang für eine bestimmte Variante gibt es nach Ihren Auskünften nicht.

Beste Grüße
Dr. Stephan Eisel

IV.

Am Montag, 22.05.2023 um 19:07 antwortete Helmut Wiesner an Dr. Stephan Eisel

Sehr geehrter Hr. Dr. Eisel,

ich bitte meine Auskünfte nicht falsch zu interpretieren. Deshalb folgende Klarstellung:

Die Verwaltung beruft sich nicht auf „ergänzende Anforderungen“ der FGSV vom Dezember 2022, sondern weist auf diese hin. Die Verkehrsraumaufteilung bezieht sich auf die ERA2010 und RASt in den aktuellen Fassungen. Diese sind gültige Empfehlung bzw. anerkannte Regel der Technik.

Vor diesem Hintergrund gibt es zwar keinen unmittelbaren rechtlichen Zwang für die Herstellung der Einspurigkeit auf der Adenauerallee. Allerdings ist die richtlinienkonforme Ausführung Maßstab nicht zuletzt einer evtl. juristischen Bewertung, ob eine verkehrssichere Anlage auf der Fahrbahn hergestellt wird oder nicht. – Vor diesem Hintergrund ist letztendlich auch politisch zu entscheiden.
Beste Grüße
Helmut Wiesner

 

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die Einspurigkeit der Adenauerallee nach Abschluss der notwendig Kanalsanierung keineswegs zwingend rechtlich vorgegeben ist, sondern politisch getroffen werden muss. Auch die Bezirksregierung Köln wies gegenüber dem General-Anzeiger am 5. April 2024 darauf hin, dass kein rechtlicher Zwang zur Einspurigkeit bestehe, sondern man im Rahmen der geltenden Straßenverkehrsordnung „die Funktionalität der jeweiligen Straße – wie hier die einer Bundesstraße – beachten und wahren“ müsse. Wer für die Einspurigkeit dieser Hauptverkehrsachse eintritt, sollte sich nicht hinter angeblichen, aber nicht existierenden rechtlichen Zwängen verstecken, sondern die politische Verantwortung für ein solches Vorhaben übernehmen. Sollte die aktuelle, von den Grünen geführte Ratsmehrheit und die grüne Oberbürgermeisterin einen solchen Beschluss zur Einspurigkeit fassen, können die Wähler bei der Kommunalwahl 2025 (dann wird die Kanalsanierung voraussichtlich abgeschlossen) entscheiden, ob sie damit einverstanden sind oder durch eine Veränderung der Ratsmehrheit eine andere Lösung bevorzugen.

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