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Wider ein Schweigegebot der normativen Kraft des Faktischen
(Editorial in „Die Politische Meinung“ Nr. 514, September 2012)
Der Sommer 2012 hat uns im Schatten der fälschlicherweise als „Euro-Krise“ bezeichneten Schulden- und Bankenkrise mit grundlegenden Fragen zur Ausrichtung unserer Gesellschaft konfrontiert. Diese lassen sich jedoch weder mit den Methoden des pragmatischen tagesbezogenen Krisenmanagements noch mit juristischer Handwerksroutine bewältigen. Gefragt sind klare Positionierungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Wertefundaments.
So hat die Bundesjustizministerin einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zwar geschäftsmäßig betriebene Sterbe“hilfe“ unter Strafe stellt, aber zugleich die nicht gewerbsmäßige Beihilfe zum Suizid als „passive“ Sterbe“hilfe“ und fast zum Regelfall stilisiert. Dafür sollen nicht nur (wie bisher) nahe Angehörige straffrei bleiben, sondern auch diejenigen, die wie Mediziner berufsbedingt in einer engen Beziehung zum Patienten stehen. Zum mit Präimplantations- und Pränataldiagnostik bis ins Einzelne geplanten Lebensbeginn gesellt sich so das scheinbar planbare Lebensende.
Schon die vom Bundestag 2008 verabschiedete Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht ging in diese Richtung. In der ausdrücklich von der Fraktionsdisziplin befreiten „Gewissensfrage“ haben damals nur (!) die Abgeordneten von CDU und CSU (mit einer Ausnahme) geschlossen gegen eine solche erweiterte Sterbehilfe gestimmt.
Um eine Grundfrage geht es auch bei der steuerrechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Man darf dazu den Wortlaut des Grundgesetzes in Erinnerung rufen: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Das ist ausdrücklich keine Diskriminierung anderer Formen des Zusammenlebens, sondern privilegiert die Lebensgemeinschaft, die auf Kinder angelegt ist. Wer homosexuelle Lebenspartnerschaften, die eben nicht auf Kinder angelegt sind, steuerlich der Ehe gleichstellen will, diskriminiert hingegen z.B. die alleinerziehende Mutter, die mit ihrem Kind nicht vom Ehegattensplitting profitiert.
Steuerrechtlich weist die Einbettung des Ehegattensplitting in ein Familiensplitting in die Zukunft. Im Wahlprogramm der CDU für die Bundestagswahlprogramm 2009 heisst es dazu: „Wir wollen daher das Ehegattensplitting voll erhalten. Im Sinne eines realen Familiensplittings wollen wir die steuerliche Berücksichtigung von Kindern auf 8.004 Euro, also auf den für Erwachsene geltenden Grundfreibetrag, anheben.“ Tatsächlich geht es aber im Kern nicht um das Steuerrecht, sondern darum, worin der „besondere Schutz“ für Ehe und Familie eigentlich noch besteht, wenn er auch im Steuerrecht aufgehoben wird.
Die Widersprüchlichkeit eines vom Zeitgeist geprägten Wertegefüges hat auch das Gerichtsurteil zum Thema Beschneidung offenbart. Der nach diesem Urteil wohl unumgängliche Versuch, das Spannungsverhältnis zwischen Kindeswohl, Elternrecht und Religionsfreiheit gesetzlich zu regeln, wird die Frage nach dem gesellschaftlichen Wertekanon letztlich nicht lösen.
Die plötzliche lebhafte Debatte über die (seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland bisher unumstrittene) Beschneidungsfrage offenbart auch, welche wesentlich grundlegenderen Fragen zugleich dem Schweigegebot der normativen Kraft des Faktischen unterworfen sind. Man mag es als polemisch empfinden, aber es spiegelt eben auch unsere Werterealität wider, dass jüngst eine Karikatur den fiktiven Dialog von Eltern mit ihrem Sohn in die Aussage münden ließ: „Dich aus religiösen Gründen beschneiden zu lassen, kam für uns nie in Frage. Aber wir haben über einen Schwangerschaftsabbruch aus säkularen Gründen nachgedacht.“
Die Presse zum Buch:
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die Grünen und die von ihnen geführte Verwaltung, um die Einspurigkeit auf der Adenauerallee durchzusetzen. So wurde gegenüber Rat und Öffentlichkeit fälschlicherweise behauptet, es gebe rechtliche Vorschriften, die die Einspurigkeit der Adenauerallee erzwingen würden. Tatsächliche gibt es diesen rechtlichen Zwang nicht, sondern es geht um eine politische Entscheidung.