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DER DENKMALSCHUTZ IST KEIN

unüberwindbares Hindernis, die Beethovenhalle abzureißen. Er kann aufgehoben werden, wenn dies vom Rat der Stadt Bonn so gewollt ist. Wer für eine Sanierung der Beethovenhalle viele Millionen ausgeben und mit dem an­gesichts der Überkapa­zität an Mehrzweck­hallen strukturell defizitären Betrieb die Stadtkasse dauerhaft belas­ten will, muss dies politisch verantworten.

 

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Beethovenhalle und Denkmalschutz 

Immer wieder wird behauptet, der Abriss der Bonner Beethovenhalle sei rechtlich nicht mög­lich und deshalb müsse die Stadt die enormen Kosten einer Sanierung (bis zu 90 Mio Euro) über­nehmen und den defizitären Be­trieb (ca. 2 Mio Euro Zuschussbedarf jährlich) auf Dauer tragen. Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzge­setz stützt diese Behaup­tung nicht, son­dern eröff­net andere Wege. 

Dies sind die Fakten:

  1. Das nordrhein-westälische Denkmalschutzgesetz definiert in Artikel 1 „Denkmäler“ als „Sa­chen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentlic­hes In­teresse be­steht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Men­schen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Pro­duktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nut­zung künst­lerische, wissen­schaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.“ In Arti­kel 2 heisst es: „Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmä­lern, orts­festen Bodendenkmä­lern und be­weglichen Denkmä­lern in die Denkmalliste einzu­tragen.“ 

  2. Die vorgeschriebene „Denkmalliste“ wird bei der Stadt Bonn geführt. Dort sind 4.179 Baudenkmäler (A), Bo­dendenkmäler (B) und bewegliche Denkmäler (C) ein­getragen (Stand 1.4.2014). Unter der lau­fenden Nummer A 1470 findet sich seit Ja­nuar 1990 die Beethovenhalle mit großem Saal, Studio, Kammermusiks­aal, Vortragsr­aum, Kas­senhalle und Garderobe sowie den verschie­denen (Raucher-)Foy­ers, Restauranttrakt mit Ter­rasse und Treppenaufgängen). Nicht unter Denkmal­schutz stehen die 1996 im südlichen Be­reich an­gebauten drei Seminarräume. Im März 2014 stellte die Stadt auch das Außenge­lände (Theaterstraße, Welschnonnen­straße und Wachsbleiche bis ans Rheinufer) unter Schutz. 

  3. Zur Aufhebung des Denkmalschutzes regelt Artikel 9 des Denkmalschutzgesetzes: „Der Erlaubnis der Unte­ren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder orts­feste Bo­dendenkmäler beseitigen, verän­dern, an einen anderen Ort verbringen oder die bishe­rige Nutzung ändern will. … Die Erlaubnis ist zu er­teilen, wenn .. . ein über­wiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“

  4. Zur Definition dieses „öffentliches Interesse“ schrieb das zuständige Ministerium für Bau­en, Wohnen, Stadt­entwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2015 an die BÜRGER FÜR BEETHOVEN:
    „Bezüglich Ihrer Frage, wer das öffentliche Interesse in einem denkmalpflegeri­schen Zielkonflikt defi­niert, wie Sie ihn für die Beethovenhalle formuliert haben, sind für eine solche Abwägung der öffentli­chen Interes­sen gem. § 9 DschG NRW die für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständigen Un­teren Denkmalbe­hörden heranzu­ziehen, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem örtlich zu­ständigen Denkmal­pflegeamt tref­fen. Im vorliegenden Fall läge dies in der Zustän­digkeit der Unteren Denk­malbehörde derStadt Bonn und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rhein­land. Das Ministerium als Oberste Denkmalbehörde wäre erst im Falle eines dauer­haften Dissenses der ge­nannten Behörden im Zuge der Ministeranrufung gem. § 21 abs. 4 DschG NRW im Ver­fahren beteiligt.“ 

  5. Das Ministerium stellt in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 ausdrücklich fest: „Die Untere Denkmalbehörd­e wird sich über eine Entscheidung des Rates in denk­malrechtlichen Fragen nicht hinwegset­zen, es sei denn im Falle einer rechtswidri­gen Ent­scheidung, die durch den Bürgermeister der Gemeinde zu be­anstanden wäre.“ 

Der Denkmalschutz der Beethovenhalle steht also einem Abriss keineswegs im Wege, wenn dieser po­litisch ge­wollt ist. Das entscheidet der Rat der Stadt Bonn mit Mehrheit und für den Fall eines dann entstehenden Kon­fliktes mit dem Land­schaftsverband Rheinland der zuständige Landesminister. Wer für eine Sanierung der Beethovenhalle viele Millionen ausgeben und mit dem an­gesichts der Überkapa­zität an Mehrzweck­hallen strukturell defizitären Betrieb die Stadtkasse dauerhaft belas­ten will, muss dies politisch verantworten und kann sich nicht hinter dem Denkmalschutz verstecken.

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