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IN DER CORONA-KRISE ENTWICKELTE

10. Mai 2020
sich eine merkwürdige Debatte, die Lebensschutz und Menschenwürde als scheinbare Alternativen darstellt. Tatsächlich ist aber Lebensschutz der Kern der Menschenwürde. Darum geht es in einem Beitrag von den Internet-Blog kreuz-und-quer.de (Politisches Handeln aus christlicher Veranwtortung).
IN DER CORONA-KRISE ENTWICKELTE

 

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Hier finden Sie weitere Beiträge auf dem u.a. von Norbert Lammert und Bernhard Vogel herausgegebenen Internet-Blog kreuz-und-quer.de

 

Stephan Eisel

Lebensschutz ist Kern der Menschenwürde

In Deutschland wird angesichts der Einschränkungen individueller Freiheiten und des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Epidemie gelegentlich ein künstlicher Gegensatz zwischen dem Schutz des Lebens und der Menschenwürde hergestellt. Ausgangspunkt dieser Debatte ist eine Äußerung von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble in einem Interview mit dem Tagesspiegel am 26. April 2020:

„Aber wenn ich höre, alles andere habe vor dem Schutz von Leben zurückzutreten, dann muss ich sagen: Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Grundrechte beschränken sich gegenseitig. Wenn es überhaupt einen absoluten Wert in unserem Grundgesetz gibt, dann ist das die Würde des Menschen. Die ist unantastbar. Aber sie schließt nicht aus, dass wir sterben müssen.“

In dieser Aussage stecken drei Unterstellungen, die Wolfgang Schäuble nicht so intendiert haben mag, die aber von vielen so verstanden wurden:

  • Lebensschutz und Menschenwürde seien voneinander zu trennen.
  • Lebensschutz sei ein relativierbares Recht.
  • Da der Tod zum menschlichen Leben gehöre, sei passiver Fatalismus eine Option.

Diesen drei Unterstellungen muss klar widersprochen werden:

1. Lebensschutz ist der Kern der Menschenwürde.

In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: „(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ Artikel 2 schließt unmittelbar an: „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Die in Artikel 1 von „aller staatlichen Gewalt“ zu schützende unantastbare Würde des Menschen, wird in Artikel 2 also zweifach definiert: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ und dann (!): „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Folgerichtig begrenzt die Verfassung dieses „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ unmissverständlich: Rechte anderer dürfen dadurch nicht verletzt werden.

So benennt das Grundgesetz den Schutz des Lebens als essentiellen Bestandteil der Menschenwürde. Weil es ohne das „Recht auf Leben“ keine „Freiheit der Person“ gibt, ist es unsinnig, Lebensschutz und Menschenwürde in einen Widerspruch zu setzen. Das eine ist Kern und Voraussetzung des anderen.

2. Das „Recht auf Leben“ begrenzt Grundrechte

Schäuble weist zu Recht darauf hin, dass Grundrechte sich gegenseitig beschränken, aber deshalb sind sie nicht gleichrangig mit dem „Recht auf Leben“. Niemand wird bestreiten, dass beispielsweise Meinungsfreiheit oder Religionsfreiheit ihre Grenze spätestens dort finden, wo dazu aufgerufen wird, Menschen zu töten oder deren Tod billigend in Kauf zu nehmen. Es ist auch kein Zufall, dass unser Strafrecht die höchsten Strafen für Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung und Körperverletzung vorsieht.

Grundrechte stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander, aber ihre Freiheitsgarantien sind dem Schutz des Lebens untergeordnet. Das entspricht übrigens in besonderer Weise dem christlichen Menschenbild, das den klaren politischen Willen einfordert, den Menschen als Geschöpf Gottes menschlicher Verfügbarkeit zu entziehen. Das „C“ ist ein Manifest gegen die Relativierung des Lebensschutzes. Im aktuellen Grundsatzprogramm der CDU heißt es dazu treffend: „Die unantastbare Würde des Menschen als Geschöpf Gottes ist menschlicher Verfügung nicht zugänglich und ist zu schützen. Der Mensch ist immer Subjekt, er darf niemals Objekt sein. Die Würde des Menschen … erfordert Achtung und Schutz des menschlichen Lebens in allen Phasen“.

3. Vorrang für das Leben als Staatsaufgabe und individuelle Verantwortung

Dass wir  alle irgendwann sterben müssen, rechtfertigt weder für den demokratischen Staat noch für den Einzelnen passiven Fatalismus. Die Abwehr von Gefährdungen des Lebens beispielsweise durch eine Epidemie verlangen aktives staatliches Handeln ebenso wie verantwortliches Handeln des Einzelnen. Dabei darf und muss der Staat dem Einzelnen auch Freiheitseinschränkungen zumuten, wenn dadurch das Leben anderer geschützt wird. Dieses Prinzip ist beispielsweise im Straßenverkehr längst akzeptiert: So konnte durch immer striktere Verkehrsregeln (Freiheitseinschränkungen) die Zahl der jährlichen Verkehrstoten von 11.300 im Jahr 1991 auf 3.000 im Jahr 2019 reduziert werden.

Auch bei der Corona-Bekämpfung macht staatliches Handeln und individuelles Verhalten einen wesentlichen Unterschied. Das zeigen z. B. die Corona-bedingten Todesfälle in vergleichbaren Industrieländern.

Selbst unter Berücksichtigung unterschiedlicher Zählweisen sind diese Unterschiede signifikant.

Natürlich ist das auch ein Symptom des unterschiedlichen Stands der Gesundheitssysteme. Aber dass in Deutschland dem Gesundheitsschutz eine so hohe Priorität eingeräumt wurde – auch durch Freiheitseinschränkungen wie der Pflicht zur Krankenversicherung -, ist die konkrete Umsetzung der Vorgabe des Grundgesetzes dem „Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit“ als dem Kern der Menschenwürde besonderen Vorrang einzuräumen.

Verantwortungsethik bleibt das Gebot der Stunde

Diese grundsätzlichen Überlegungen entbinden nicht von der Verantwortung, staatliche Entscheidungen zur Pandemie-Bekämpfung auf den Prüfstand der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Maßstab ist dabei die konkrete gesundheitliche Versorgung: Weil im gut aufgestellten deutschen Gesundheitssystem die Intensivversorgung besser als in anderen Ländern gewährleistet ist, musste hier keine flächendeckende Ausgangssperre („Lockdown“) wie in Frankreich oder Italien verhängt werden, sondern ein staatlich begrenztes Kontaktverbot war ausreichend: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.“

Es gab auch keinen generellen „Shutdown“, denn Landwirtschaft, der Handel mit den wichtigen Gütern wie Lebensmitteln, weite Bereich des Handwerkes und des Baugewerbes, des Transportwesens und der Medien funktionieren ebenso wie mit Krankenhäusern und Arztpraxen, Feuerwehr, Polizei und Öffentlichem Nahverkehr die wichtigsten Bereiche des öffentlichen Lebens. Die Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten sind davon allerdings eine besonders schmerzliche Ausnahme, über deren Lockerung zu Recht besonders intensiv diskutiert wird.

Auch in einigen Bereichen der Wirtschaft – vor allem im Hotel- und Gaststättengewerbe und dem Veranstaltungswesen – waren und sind die Einschränkungen erheblich. Diese teilweise Aufhebung der Berufsfreiheit nach Artikel 12  des Grundgesetzes ist nur durch den Vorrang des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit zu rechtfertigen und von der Pflicht der Gemeinschaft, den davon Betroffenen z. B. durch materielle Leistungen zu helfen, nicht zu trennen. Man darf durchaus darauf hinweisen, dass die dafür notwendigen Entscheidungen schnell getroffen wurden und die staatliche Bürokratie bisher besondere Effizienz gezeigt hat. Außerdem bewährt sich unser im internationalen Vergleich einmaliges Sozialsystem – insbesondere das Kurzarbeitergeld, durch das Solidarprinzip Arbeitgeber in erheblichem Maß von Lohnkosten entlastet, um Arbeitsplätze zu erhalten.

Prinzipiell steht die Politik aber weiterhin in der Pflicht, ihre Entscheidungen zur Pandemie-Bekämpfung auf den Lebensschutz als zentralen Maßstab zu fokussieren. Das gilt auch für jeden Einzelnen. 1919 hat der Soziologe Max Weber in seinem Vortrag „Politik als Beruf“ dazu den Unterschied zwischen „Gesinnungsethik“ und „Verantwortungsethik“ gemacht.  Zugespitzt gesagt orientiert sich ersteres an als richtig erkannten Werten, nicht an den Folgen der Entscheidungen; ein Verantwortungsethiker bewertet sein Handeln hingegen auch nach den Folgen. Diese Folgen müssen abgewogen werden, ohne den Schutz des Lebens als prioritäre Aufgabe des Staates in Frage zu stellen.

Deshalb gehört zu den dümmsten Talkshow-Aussagen der letzten Tage, was immer wieder auch in „sozialen“ Medien zu lesen ist: „Es ist doch meine Sache, welche Risiken ich eingehe.“ Wer so redet, hat nicht verstanden, dass er als möglicher Virenträger vor allem andere gefährdet. Weil das nicht jedermanns eigene Entscheidung ist, ist der staatliche Eingriff zum Gesundheitsschutz für alle auch in einer freiheitlichen Gesellschaft gerechtfertigt – denn wie heißt es im Grundgesetz so treffend: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt …“

 

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