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WAS IST CHRISTLICH-DEMOKRATISCH

ist eine wesentlich spannendere Frage als die Frage "Was ist konservativ?". Eine kleine Serie beschreibt christdemokratische Eckpunkte. Teil 1 befasste sich mit dem christlichen Menschenbild. Im Teil 2 geht es um  Subsidiarität.

 

 

 

Den folgenden Text können Sie hier ausdrucken.

 

 

 

Stephan Eisel

Subsidiarität

I. Leitsatz

Das Subsidiaritätsprinzip hat einen inhaltlichen Doppelkern: „Privat vor Staat“ und „Klein vor Groß“. Wo ein Problem auftaucht, soll die jeweils kleinste Einheit die erste Chance zur Lösung bekommen. In der Rangfolge Selbsthilfe – Nachbarschaftshilfe – Staatshilfe steht, wie vom christlichen Menschenbild gefordert, der einzelne im Mittelpunkt und nicht die Struktur. Auch vom Staat fordert die Subsidiaritätsidee das Denken und Unten nach Oben zuerst die Kommune, dann Land, Bund und Europa. In der politischen Praxis ist das Subsidiaritätsprinzip also eine Kompetenzverteilungsregel und begründet im staatlichen Handeln das Zuständigkeitsprinzip.

II. Grundsätze

Die Idee der Subsidarität fördert die Freiheit und Verantwortung des Einzelnen und will Abhängigkeiten und Bevormundung des Einzelnen verhindern. Im Zentrum der Subsidiaritätsidee steht die einzelne Person in seiner Eigenverantwortung und Verantwortung für den nächsten. In diesem Sinn ist Subsidiarität die Schwester der Solidarität – oder um es mit den Worten Oswald von Nell-Breuning SJ zu sagen: Die Grundeinsichten „Die Kirche im Dorf lassen“ und „Wir sitzen alle in einem Boot“ gehören zusammen. Je mehr der einzelne für sich selbst sorgt, um so mehr können er und die staatliche Gemeinschaft für wirklich Bedürftige tun. Je mehr Sozialpolitik „Hilfe zur Selbsthilfe“ zum Ziel hat, um so wirksamer ist der Solidaritätsgedanke, der ja nicht dauerhafte Abhängigkeit, sondern die Befähigung zur Eigenverantwortung anstrebt.

Die Enzyklika „Quadrogesimo Anno“ hat 1931 das Subsidiaritätsprinzip auf den Punkt gebracht: „Wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.“

III. Hintergründe

Die Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips reichen weit zurück, konkretisieren sich aber in den katholischen Soziallehre. Sie gründen im Leitbild der Vielfalt für den Aufbau einer Gesellschaft, wie es schon Aristoteles fordert – ganz im Gegensatz zu seinem Lehrer Platon, der das Einheitsideal als Strukturprinzip einer Gesellschaft empfahl. Der Streit zwischen beiden Gesellschaftskonzepten durchzieht die politische Ideengeschichte. Anwälte der Vielfalt waren Denker wie John Locke, Immanuel Kant oder Ernst Fraenkel. Das Einheitsideal wurde zum Beispiel von Jean Jacques Rousseau, Karl Marx und Carl Schmitt vertreten.

Wer dem Staat und der Gesellschaft die Aufgabe zuschreibt, Vielfalt zur ermöglichen, stellt zugleich auch die Frage nach den Verhältnis der unterschiedlichen Glieder und Ebenen einer Gesellschaft zueinander. So verstand beispielsweise Johannes Althusius (1563 – 1683)– als Bürgermeister von Emden nicht nur theoretisch bewandert – verstand die Gesellschaft als Gemeinschaft verschiedener Gruppen mit eigenen Aufgaben, die gelegentlich der Unterstützung übergeordneter Gruppen bedürften. Sechs Jahre bevor er zum Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika gewählt wurde, definierte Abraham Lincoln 1854 schon fast klassisch: „The legitimate objects of governments is to do for a community of people whatever they need to have done but cannot do at all, or cannot so well do for themselves in their separate and individual capacities. In all that the people can do as well for themselves, government ought not to interfere.“

Die Idee der Subsidiarität war also keineswegs nur in der katholischen Soziallehre grundlegend, aber eine gewisse Systematik des Konzeptes ist erstmals in der päpstlichen Sozialenzyklika „Quadrogesimo Anno“ von Papst Pius XI am 15. Mai 1931 zu finden. Diese Enzyklika bezog sich zu deren 40. Jahrestag auf die Enzyklika “Revum novarum“ aus dem Jahr 1891. Darin hatte sich Papst Leo XIII mit Vermassung und Anonymität als Folge der Industrialisierung auseinandergesetzt.

„Quadrogesimo Anno“ befasst sich 1931 angesichts totalitärer Strömungen und Ideologien als Gefahr für den Einzelnen mit Fragen gesellschaftlicher Ordnung. Und nimmt Einzelpersonen, die Familie und gesellschaftliche Zwischengebilde vor dem Staat in Schutz. Es Papst Pius XI. angesichts totalitärer Ideologien darum, den einzelnen, die Familie und kleine Gemeinschaften zu schützen und die Macht des Staates auf deren Unterstützung („subsidium“) zu beschränken.

Es geht also im Verhältnis des Staates zum einzelnen Bürger um Hilfe und nicht um Dominanz. Dazu gehört im Politischen der Grundgedanke der Dezentralisierung als Organisationsprinzip. Entscheidend ist die Frage, welche Zuständigkeit welcher staatlichen Ebene zugeschrieben wird. Das Grundgesetz setzt dabei auf den die Machtverteilung im Föderalismus und lehnt die Machtkonzentration des Zentralismus ab. Von der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28) über die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer mit eigenen Hoheitsrechten (Art. 30) und das Bundesstaatsprinzip (Art. 20) bis hin zur europäischen Ebene durchzieht das Subsidiaritätsprinzip die politische Organisation Deutschlands. Artikel 23 legt ausdrücklich fest: „„Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.

Dazu hat der 2009 in Kraft getretene der Lissabonner Vertrag für die Europäische Union verbindliche Richtlinien definiert. Es heisst dort in Artikel 5:

„(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.“

(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.“

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